Dies ist nicht zu beanstanden. Am 1. März 2006 reichte die Rekurrentin ihre Klageschrift ein. Diese wurde vom Beklagten mit Eingabe vom 10. Mai 2006 beantwortet. Das Kantonsgericht teilte der Rekurrentin daraufhin mit, dass ihre Klageschrift nicht genügend substantiiert sei, und gab ihr Gelegenheit zur Verbesserung. Für den Säumnisfall drohte es an, dass auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Rekurrentin erklärte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2006, die im Recht liegende Klageschrift genüge für die Weiterinstruktion des Verfahrens, weshalb die mit der Verbesserungsaufforderung verbundene Säumnisdrohung nicht zulässig sei.