Indes ist auf eine Klage nur dann nicht einzutreten, wenn sowohl die Klageschrift als auch die innert Frist verbesserte Rechtsschrift eine Fortführung des Hauptverfahrens nicht ermöglicht, das heisst, der Beklagte nicht in der Lage ist, auf die Klage zu antworten. Die blosse Erschwerung der Klagebeantwortung genügt nicht, vorausgesetzt ist vielmehr deren Unmöglichkeit (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 113 N. 14, S. 416; ZR 1994 Nr. 19, S. 86 f. mit Hinweis). b) Vorliegend ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2006 einen Schriftenwechsel an. Dies ist nicht zu beanstanden.