Soweit eine Klageschrift jedoch Gültigkeitserfordernisse (wie zum Beispiel Angabe des Rechtsbegehrens oder minimale Begründung der Klage) nicht erfüllt und innert angesetzter Frist keine Verbesserung erfolgt, kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Dolge, S. 192). Indes ist auf eine Klage nur dann nicht einzutreten, wenn sowohl die Klageschrift als auch die innert Frist verbesserte Rechtsschrift eine Fortführung des Hauptverfahrens nicht ermöglicht, das heisst, der Beklagte nicht in der Lage ist, auf die Klage zu antworten.