Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 116 f. und S. 218). Genügt die Klageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, so ist der Klägerin Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Erfolgt innert Frist keine Verbesserung, ist gemäss Art. 169 Abs. 1 ZPO auf die ungenügenden Vorbringen abzustellen. Soweit eine Klageschrift jedoch Gültigkeitserfordernisse (wie zum Beispiel Angabe des Rechtsbegehrens oder minimale Begründung der Klage) nicht erfüllt und innert angesetzter Frist keine Verbesserung erfolgt, kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Dolge, S. 192).