Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b). In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Klage zu substantiieren ist, entscheidet das kantonale Prozessrecht. Gemäss Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) soll bereits die Klageschrift das Tatsächliche des Falls in übersichtlicher Darstellung enthalten.