2.– Das Kantonsgericht trat auf die Klage der Rekurrentin nicht ein, da diese – trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung – keine genügend substantiierte Klageschrift eingereicht habe. a) Die Parteien haben die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so detailliert und präzise darzulegen, dass eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann. Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann, bestimmt sich nach Bundesrecht.