{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2006-31-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/7203d049-c7ed-43c0-a02c-d3eb7c974a1b", "Checksum": "bb07b8a21b5ad51dec8cb07e92bbb6ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2006/31°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2006/31°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2006/31°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2006/31°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. | Anforderungen an die Begr&uuml;ndung in der Klageschrift"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:21", "Checksum": "cc22eef8a71b6428d6a7dcc63cf83aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2006/31°\nRegeste:\nArt. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. | Anforderungen an die Begr&uuml;ndung in der Klageschrift\n\nstellt habe, das heisst fahrlässig oder vorsätzlich seine diesbezügliche Pflicht\naus dem Arbeitsvertrag schlecht erfüllt habe (Vertragsverletzung, Verschulden). Aus diesem Umstand sei der Rekurrentin ein Schaden von Fr. 5'000.–\nentstanden, weil sie dadurch Zusatzdienstleistungen eines Treuhandbüros habe in Anspruch nehmen müssen (Schaden, Kausalzusammenhang). Gleiches\ngilt für die Behauptung unter Ziff. 4.2. Dort ist die Rekurrentin der Auffassung, dass ihr durch die schlechte Erfüllung der Vertragspflichten des Beklagten ein weiterer Schaden von Fr. 7'000.– entstanden sei, weil sie für die \"Aufräumung des Schadensplatzes\" des Beklagten, das heisst für die Behebung der\nvom Beklagten zu verantwortenden Fehler, zusätzliche Kosten für die Organisation im Betrieb und für Personal habe aufwenden müssen. Welche Vertragspflichten der Beklagte angeblich schlecht erfüllt haben soll, ergibt sich\naus den Ziff. 3a – 3k der Klageschrift. Aus der Behauptung unter Position\nZiff. 4.6 ist sodann die Auffassung der Rekurrentin ersichtlich, dass der Beklagte verschiedenen Mitarbeitern der Rekurrentin fahrlässig oder vorsätzlich\nzuviel Lohn ausbezahlt habe, weil er deren Guthaben falsch berechnet habe\n(Vertragsverletzung, Verschulden). Dadurch sei ihr ein Schaden von\nFr. 3'300.– entstanden (Schaden, Kausalzusammenhang). Schliesslich behauptet die Rekurrentin, der Beklagte habe für sich selber fahrlässig oder vorsätzlich zuviel Provisionen berechnet (Vertragsverletzung, Verschulden), wodurch ihr ein Schaden von Fr. 400.– entstanden sei (Schaden, Kausalzusammenhang). Davon, dass die Positionen unter den Ziff. 4.3, 4.4, 4.5 und\n4.7 nicht genügend substantiiert seien, ging die Vorinstanz im angefochtenen\nBeschluss nicht aus. Die dort gemachten Ausführungen ermöglichen es dem\nBeklagten denn auch ohne weiteres, darauf zu antworten.\nAuch wenn die Klageschrift der Rekurrentin alles andere als perfekt bezeichnet werden kann, hat diese damit ihre wesentlichen Prozessstandpunkte\neinstweilen hinreichend dargetan, so dass der Beklagte in der Lage war, auf\ndie Klage zu antworten. Dies hat er mit Eingabe vom 10. Mai 2006 denn auch\ngetan.\nc) Nach dem Gesagten erfüllt die Klageschrift der Rekurrentin vom\n1. März 2006 das Gültigkeitserfordernis der minimalen Begründung der Klage (Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Damit liegt der Substantiierungsauflage des\nKantonsgerichts vom 6. Juni 2006 hinsichtlich der an die Klagebegründung\nzu stellenden Anforderungen ein zu strenger Massstab zugrunde. Es kann der\nRekurrentin somit nicht zur Last gelegt werden, dass sie dieser nicht gefolgt\nist. Die Vorinstanz ist in dieser Situation anzuweisen, auf die Klage der Rekurrentin einzutreten und die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen.\nDer Rekurs erweist sich als begründet; er ist gutzuheissen.\n\n3\n"}