{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2006-31-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/7203d049-c7ed-43c0-a02c-d3eb7c974a1b", "Checksum": "bb07b8a21b5ad51dec8cb07e92bbb6ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2006/31°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2006/31°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2006/31°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2006/31°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. | Anforderungen an die Begr&uuml;ndung in der Klageschrift"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:21", "Checksum": "cc22eef8a71b6428d6a7dcc63cf83aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2006/31°\nRegeste:\nArt. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. | Anforderungen an die Begr&uuml;ndung in der Klageschrift\n\n 2007\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nArt. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Anforderungen an die Begründung in der\nKlageschrift (OGE 40/2006/31 vom 3. August 2007)\n\nAuf eine Klage ist nur dann nicht einzutreten, wenn sowohl die Klageschrift als auch die innert Frist verbesserte Rechtsschrift eine Fortführung\ndes Hauptverfahrens nicht ermöglicht, das heisst, der Beklagte nicht in der\nLage ist, auf die Klage zu antworten.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Das Kantonsgericht trat auf die Klage der Rekurrentin nicht ein, da\ndiese – trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung – keine genügend\nsubstantiierte Klageschrift eingereicht habe.\na) Die Parteien haben die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den\nGrundzügen, sondern so detailliert und präzise darzulegen, dass eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann. Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren\nist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann, bestimmt sich nach Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen\nergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Bestimmung und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.\nBestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in\nden Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber\nBeweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b).\nIn welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Klage zu substantiieren ist, entscheidet das kantonale Prozessrecht. Gemäss Art. 165 Abs. 1\nZiff. 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) soll bereits die Klageschrift das Tatsächliche des Falls in übersichtlicher Darstellung enthalten. Damit werden jedoch\nkeine übertriebenen Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Setzt sich\neine Forderung aus verschiedenen Rechnungsposten zusammen, so sind jedenfalls die einzelnen Positionen aufzuführen, wobei sich allerdings die Begründung in der Klageschrift vorerst auf die wesentlichen Positionen beschränken kann. Nötigenfalls kann die Substantiierung in der Hauptverhandlung ergänzt werden (Art. 171 Abs. 1 sowie Art. 177 ZPO; Annette Dolge,\n\n1\n2007\n\nDer Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen\nVerfahren, Diss. Zürich 2001, S. 116 f. und S. 218). Genügt die Klageschrift\nden gesetzlichen Anforderungen nicht, so ist der Klägerin Gelegenheit zur\nVerbesserung zu geben. Erfolgt innert Frist keine Verbesserung, ist gemäss\nArt. 169 Abs. 1 ZPO auf die ungenügenden Vorbringen abzustellen. Soweit\neine Klageschrift jedoch Gültigkeitserfordernisse (wie zum Beispiel Angabe\ndes Rechtsbegehrens oder minimale Begründung der Klage) nicht erfüllt und\ninnert angesetzter Frist keine Verbesserung erfolgt, kann auf die Klage nicht\neingetreten werden (Dolge, S. 192). Indes ist auf eine Klage nur dann nicht\neinzutreten, wenn sowohl die Klageschrift als auch die innert Frist verbesserte\nRechtsschrift eine Fortführung des Hauptverfahrens nicht ermöglicht, das\nheisst, der Beklagte nicht in der Lage ist, auf die Klage zu antworten. Die blosse Erschwerung der Klagebeantwortung genügt nicht, vorausgesetzt ist vielmehr deren Unmöglichkeit (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 113 N. 14, S. 416;\nZR 1994 Nr. 19, S. 86 f. mit Hinweis).\nb) Vorliegend ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2006 einen Schriftenwechsel an. Dies ist nicht zu beanstanden. Am 1. März\n2006 reichte die Rekurrentin ihre Klageschrift ein. Diese wurde vom Beklagten mit Eingabe vom 10. Mai 2006 beantwortet. Das Kantonsgericht teilte der\nRekurrentin daraufhin mit, dass ihre Klageschrift nicht genügend substantiiert\nsei, und gab ihr Gelegenheit zur Verbesserung. Für den Säumnisfall drohte es\nan, dass auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Rekurrentin erklärte dem\nKantonsgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2006, die im Recht liegende Klageschrift genüge für die Weiterinstruktion des Verfahrens, weshalb die mit\nder Verbesserungsaufforderung verbundene Säumnisdrohung nicht zulässig\nsei. Gleichzeitig ersuchte die Rekurrentin um Vorladung zur Hauptverhandlung.\nDie Auffassung der Rekurrentin trifft zu: In der Klageschrift vom\n1. März 2006 machte diese geltend, zwischen ihr und dem Beklagten habe ein\nArbeitsvertrag bestanden. Den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag\nreichte sie ins Recht. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag verlangt die Rekurrentin vom Beklagten den Betrag von insgesamt Fr. 29'793.–. Wie sich\ndiese Forderung im Einzelnen zusammensetzt, legt die Rekurrentin in der\nZiff. 4 ihrer Klageschrift dar. Die einzelnen Rechnungsposten sind zwar unvollkommen substantiiert, jedoch ermöglichen die vorhandenen Angaben dem\nBeklagten durchaus eine Stellungnahme, und zwar sowohl in Bezug auf den\nRechtsgrund der Forderung als auch bezüglich der einzelnen Posten. In der\nBehauptung unter Position Ziff. 4.1 ist klar und unmissverständlich die Auffassung der Rekurrentin erkennbar, dass der Beklagte die Kassen-, Bank- und\nWagenbücher nicht korrekt geführt und die Abrechnungen nicht korrekt er-\n\n2\n2007\n\n"}