Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die vom Rekurrenten vertretene Partei verpflichtet gewesen wäre, an der Hauptverhandlung den Strafbefehl herauszugeben. Im übrigen geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor, dass die X. AG überhaupt einen entsprechenden Editionsantrag gestellt hat. Die im vorliegenden Verfahren anwendbare Verhandlungsmaxime gebietet dies aber. Besteht für die vom Rekurrenten vertretene Partei in Bezug auf den Strafbefehl keine Herausgabepflicht, hat der Rekurrent, indem er sich weigerte, diesen dem Gericht herauszugeben, nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch ein ungebührliches Verhalten wurde durch diese Weigerung allein nicht begründet.