165 Abs. 2 ZPO für das Hauptverfahren, dass Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, in Urschrift und, soweit dies nicht möglich ist, in Abschrift beizulegen sind. Art. 165 Abs. 2 ZPO ist jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift und statuiert keine umfassende prozessuale Editionspflicht (Dolge, S. 287). Das in Art. 152 ZPO statuierte Vorlegungsgebot bezieht sich sodann lediglich auf das Sühneverfahren und findet im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die vom Rekurrenten vertretene Partei verpflichtet gewesen wäre, an der Hauptverhandlung den Strafbefehl herauszugeben.