zwar unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in eine Privaturkunde verlangt werden, beim vorliegend in Frage stehenden Strafbefehl handelt es sich aber nicht um eine Privaturkunde; dieser ist vielmehr eine Strafakte, mithin eine amtliche Akte. Das Einsichtsrecht bezüglich einer solchen ist in Art. 144 EG ZGB i.V.m. den Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 geregelt (Organisationsgesetz, SHR 172.100; vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Akten im Strafverfahren vom 26. August 1988 [SHR 320.111] und für noch nicht abgeschlossene Verfahren Art.