Auf seine Stellung als anwaltlicher Vertreter und Wahrer der Interessen des Beklagten oder gar auf das Anwaltsgeheimnis könne sich der Rekurrent nicht berufen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kantonsgericht die Herausgabe des Strafbefehls direkt von der Strafverfolgungsbehörde herausverlangen könne. In jedem Fall führe die verweigerte Herausgabe des Strafbefehls zu einer unnötigen und sinnlosen Verzögerung des Verfahrens, weshalb das Verhalten des Rekurrenten als trölerisch zu bezeichnen sei. b) Das Schaffhauser Prozessrecht begründet keine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken. Gemäss Art.