Demnach bestehe eine Vorlegungspflicht auch ausserhalb eines Prozesses oder im Hinblick auf einen zukünftigen Prozess, um die Rechtslage und das Prozessrisiko beurteilen zu können. Der Rekurrent sei vorliegend aufgrund der vorgenannten Bestimmungen sehr wohl und sogar unabhängig von diesem Verfahren verpflichtet, den Strafbefehl vorzulegen. Dasselbe müsse erst recht für den laufenden Zivilprozess gelten, seien die Klägerin und auch das Gericht in diesem Stadium weiterhin darauf angewiesen, die Rechtslage und das Prozessrisiko einschätzen zu können.