{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2006-15-_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/0ee06fe6-1921-44b3-8935-b3f86383798c", "Checksum": "45016f6c455f36b5beff456a746b0b53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2006/15°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/15°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2006/15°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2006/15°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 152, Art. 165 Abs. 2 und Art. 230 ZPO; Art. 144 und Art. 145 Abs. 1 EG ZGB. | Grenzen der Herausgabepflicht; Ordnungsbusse"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:21", "Checksum": "f89af9dba56d12390cf9adc5935856c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/15°\nRegeste:\nArt. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 152, Art. 165 Abs. 2 und Art. 230 ZPO; Art. 144 und Art. 145 Abs. 1 EG ZGB. | Grenzen der Herausgabepflicht; Ordnungsbusse\n\nzwar unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in eine Privaturkunde verlangt werden, beim vorliegend in Frage stehenden Strafbefehl handelt es sich\naber nicht um eine Privaturkunde; dieser ist vielmehr eine Strafakte, mithin\neine amtliche Akte. Das Einsichtsrecht bezüglich einer solchen ist in Art. 144\nEG ZGB i.V.m. den Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der\nRegierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 geregelt (Organisationsgesetz, SHR 172.100; vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Akten im Strafverfahren vom 26. August\n1988 [SHR 320.111] und für noch nicht abgeschlossene Verfahren Art. 34 der\nStrafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986\n[StPO, SHR 320.100]). Aus diesen Bestimmungen kann jedoch für die vom\nRekurrenten vertretene Partei keine Herausgabepflicht abgeleitet werden.\nDemzufolge ergibt sich auch aus kantonalem Privatrecht keine materiellrechtliche Herausgabepflicht; eine solche wäre jedoch – wie erwähnt – Voraussetzung für eine prozessuale Editionspflicht. Die vom Rekurrenten vertretene Partei wäre somit im Rahmen des Beweisverfahrens – das eigentliche\nEditionsverfahren folgt nach dem Beweisabnahmebeschluss und ist Teil des\nBeweisverfahrens – nicht verpflichtet, den vorliegend in Frage stehenden begründeten Strafbefehl herauszugeben. Zwar bestimmt Art. 165 Abs. 2 ZPO\nfür das Hauptverfahren, dass Urkunden, die sich in den Händen der Parteien\nbefinden, in Urschrift und, soweit dies nicht möglich ist, in Abschrift beizulegen sind. Art. 165 Abs. 2 ZPO ist jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift und statuiert keine umfassende prozessuale Editionspflicht (Dolge,\nS. 287). Das in Art. 152 ZPO statuierte Vorlegungsgebot bezieht sich sodann\nlediglich auf das Sühneverfahren und findet im gerichtlichen Verfahren keine\nAnwendung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die vom Rekurrenten\nvertretene Partei verpflichtet gewesen wäre, an der Hauptverhandlung den\nStrafbefehl herauszugeben. Im übrigen geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor, dass die X. AG überhaupt einen entsprechenden\nEditionsantrag gestellt hat. Die im vorliegenden Verfahren anwendbare Verhandlungsmaxime gebietet dies aber.\nBesteht für die vom Rekurrenten vertretene Partei in Bezug auf den\nStrafbefehl keine Herausgabepflicht, hat der Rekurrent, indem er sich weigerte, diesen dem Gericht herauszugeben, nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch\nein ungebührliches Verhalten wurde durch diese Weigerung allein nicht begründet. Demnach sind die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse nicht gegeben. Selbstredend können dem Rekurrenten in dieser\nSituation auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden.\n\n3\n"}