{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2006-15-_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/0ee06fe6-1921-44b3-8935-b3f86383798c", "Checksum": "45016f6c455f36b5beff456a746b0b53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2006/15°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/15°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2006/15°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2006/15°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 152, Art. 165 Abs. 2 und Art. 230 ZPO; Art. 144 und Art. 145 Abs. 1 EG ZGB. | Grenzen der Herausgabepflicht; Ordnungsbusse"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:21", "Checksum": "f89af9dba56d12390cf9adc5935856c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/15°\nRegeste:\nArt. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 152, Art. 165 Abs. 2 und Art. 230 ZPO; Art. 144 und Art. 145 Abs. 1 EG ZGB. | Grenzen der Herausgabepflicht; Ordnungsbusse\n\n 2006\n\nArt. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 152, Art. 165 Abs. 2 und Art. 230 ZPO;\nArt. 144 und Art. 145 Abs. 1 EG ZGB. Grenzen der Herausgabepflicht;\nOrdnungsbusse (OGE 40/2006/15 vom 8. September 2006)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nEine Partei handelt weder pflichtwidrig noch ungebührlich, wenn sie\nsich weigert, dem Richter an der Hauptverhandlung den sie betreffenden\nStrafbefehl herauszugeben. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer\nOrdnungsbusse sind damit nicht gegeben.\n\nIn einem Forderungsprozess betreffend Schadenersatz aus unerlaubter\nHandlung forderte das Kantonsgericht den Anwalt des Beklagten auf, dem\nGericht den schriftlich begründeten Strafbefehl seines Klienten auszuhändigen. Der Anwalt verweigerte die Herausgabe, worauf ihn das Gericht mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.– belegte, ihm die Kosten dieses Beschlusses\nüberband und ihn verpflichtete, die durch sein trölerisches Verhalten verursachten Kosten von Fr. 1'500.– der Staatskasse und von Fr. 500.– der Klägerin zu ersetzen. Hiegegen rekurrierte der Anwalt an das Obergericht. Dieses\nhiess den Rekurs gut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Gemäss Art. 136 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton\nSchaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Gerichte\nbefugt, die Parteien, die Vertreter und Dritte, welche am Verfahren beteiligt\nsind, wegen pflichtwidrigen oder ungebührlichen Verhaltens mit Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– zu belegen (Verbot der Trölerei). Ausserdem werden\ndem Fehlbaren die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Rekurrent, indem er die Herausgabe\ndes begründeten Strafbefehls verweigerte, pflichtwidrig oder ungebührlich\nverhalten hat.\na) Das Kantonsgericht begründete die angefochtene Ordnungsbusse damit, dass die Parteien bereits vor dem Friedensrichter verpflichtet seien, die in\nihren Händen liegenden Urkunden, welche sie im Prozess geltend machen\nwollen, vorzulegen. Zuwiderhandlungen würden mit Ordnungsbusse geahndet. Zudem seien beim Einreichen der Klageschrift gemäss Art. 165\n\n1\n2006\n\nAbs. 2 ZPO Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, in Urschrift und, soweit dies nicht möglich sei, in Abschrift beizulegen. Sodann\nkönne gemäss Art. 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) jedermann die Einsicht einer Privaturkunde verlangen, der nach dem Inhalt der\nUrkunde als Beteiligter erscheine und ein Interesse an der Einsichtnahme\nglaubhaft mache. Demnach bestehe eine Vorlegungspflicht auch ausserhalb\neines Prozesses oder im Hinblick auf einen zukünftigen Prozess, um die\nRechtslage und das Prozessrisiko beurteilen zu können. Der Rekurrent sei\nvorliegend aufgrund der vorgenannten Bestimmungen sehr wohl und sogar\nunabhängig von diesem Verfahren verpflichtet, den Strafbefehl vorzulegen.\nDasselbe müsse erst recht für den laufenden Zivilprozess gelten, seien die\nKlägerin und auch das Gericht in diesem Stadium weiterhin darauf angewiesen, die Rechtslage und das Prozessrisiko einschätzen zu können. Gerade im\nHinblick auf einen allfälligen Vergleichsvorschlag zur Vermeidung eines mit\nweiteren Umtrieben und Kosten verbundenen Beweisverfahrens stellten die\nFeststellungen des Untersuchungsrichters zum Deliktsbetrag eine äusserst\nwichtige Beurteilungsgrundlage dar. Auf seine Stellung als anwaltlicher Vertreter und Wahrer der Interessen des Beklagten oder gar auf das Anwaltsgeheimnis könne sich der Rekurrent nicht berufen. Daran ändere auch die\nTatsache nichts, dass das Kantonsgericht die Herausgabe des Strafbefehls direkt von der Strafverfolgungsbehörde herausverlangen könne. In jedem Fall\nführe die verweigerte Herausgabe des Strafbefehls zu einer unnötigen und\nsinnlosen Verzögerung des Verfahrens, weshalb das Verhalten des Rekurrenten als trölerisch zu bezeichnen sei.\nb) Das Schaffhauser Prozessrecht begründet keine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken. Gemäss Art. 230 ZPO bestimmt\nsich die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden vielmehr nach den Vorschriften\ndes Privatrechts. Die Vorlegungspflicht ergibt sich damit hauptsächlich aus\nBundesrecht; für kantonales Privatrecht bleibt in bundesrechtlichen Angelegenheiten wenig Raum. Im Schaffhauser Zivilprozess besteht demzufolge\ndie prozessuale Editionspflicht nur, wenn auch eine materiell-rechtliche Herausgabepflicht besteht (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 286\nf.). Im Unterschied dazu sieht zum Beispiel im Kanton Zürich das Prozessrecht selbst eine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken\nvor (vgl. § 183 des Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [ZPO\nZH, LS 271]).\nDie Vorinstanz beruft sich vorliegend zu Recht nicht auf eine vom Bundesrecht statuierte Herausgabepflicht; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Gemäss der kantonalen Vorschrift von Art. 145 Abs. 1 EG ZGB kann\n\n2\n2006\n\n"}