SHR 320.111] und für noch nicht abgeschlossene Verfahren Art. 34 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Aus diesen Bestimmungen kann jedoch für die vom Rekurrenten vertretene Partei keine Herausgabepflicht abgeleitet werden. Demzufolge ergibt sich auch aus kantonalem Privatrecht keine materiellrechtliche Herausgabepflicht; eine solche wäre jedoch – wie erwähnt – Voraussetzung für eine prozessuale Editionspflicht.