Gemäss Art. 230 ZPO bestimmt sich die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden vielmehr nach den Vorschriften des Privatrechts. Die Vorlegungspflicht ergibt sich damit hauptsächlich aus Bundesrecht; für kantonales Privatrecht bleibt in bundesrechtlichen Angelegenheiten wenig Raum. Im Schaffhauser Zivilprozess besteht demzufolge die prozessuale Editionspflicht nur, wenn auch eine materiell-rechtliche Herausgabepflicht besteht (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 286 f.).