Dasselbe müsse erst recht für den laufenden Zivilprozess gelten, seien die Klägerin und auch das Gericht in diesem Stadium weiterhin darauf angewiesen, die Rechtslage und das Prozessrisiko einschätzen zu können. Gerade im Hinblick auf einen allfälligen Vergleichsvorschlag zur Vermeidung eines mit weiteren Umtrieben und Kosten verbundenen Beweisverfahrens stellten die Feststellungen des Untersuchungsrichters zum Deliktsbetrag eine äusserst wichtige Beurteilungsgrundlage dar. Auf seine Stellung als anwaltlicher Vertreter und Wahrer der Interessen des Beklagten oder gar auf das Anwaltsgeheimnis könne sich der Rekurrent nicht berufen.