Abs. 2 ZPO Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, in Urschrift und, soweit dies nicht möglich sei, in Abschrift beizulegen. Sodann könne gemäss Art. 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) jedermann die Einsicht einer Privaturkunde verlangen, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheine und ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft mache. Demnach bestehe eine Vorlegungspflicht auch ausserhalb eines Prozesses oder im Hinblick auf einen zukünftigen Prozess, um die Rechtslage und das Prozessrisiko beurteilen zu können.