Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Rekurrent, indem er die Herausgabe des begründeten Strafbefehls verweigerte, pflichtwidrig oder ungebührlich verhalten hat. a) Das Kantonsgericht begründete die angefochtene Ordnungsbusse damit, dass die Parteien bereits vor dem Friedensrichter verpflichtet seien, die in ihren Händen liegenden Urkunden, welche sie im Prozess geltend machen wollen, vorzulegen. Zuwiderhandlungen würden mit Ordnungsbusse geahndet. Zudem seien beim Einreichen der Klageschrift gemäss Art. 165 1 2006