2.– Gemäss Art. 136 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Gerichte befugt, die Parteien, die Vertreter und Dritte, welche am Verfahren beteiligt sind, wegen pflichtwidrigen oder ungebührlichen Verhaltens mit Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– zu belegen (Verbot der Trölerei). Ausserdem werden dem Fehlbaren die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Rekurrent, indem er die Herausgabe des begründeten Strafbefehls verweigerte, pflichtwidrig oder ungebührlich verhalten hat.