Das Kantonsgericht wird beiden Parteien die Frist zur Einreichung einer Scheidungskonvention bzw. der Anträge zu den Scheidungsfolgen und der erforderlichen Belege neu anzusetzen haben. Der Rekurs erweist sich in diesem Sinn als begründet. 3.– Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 254 Satz 1 ZPO). Von einer Partei unnötig verursachte Kosten sind ihr jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufzuerlegen (Art. 255 ZPO). Anlass für das Rekursverfahren war die grobfahrlässige Säumnis des Rekurrenten. Es wurde somit von diesem letztlich unnötig verursacht.