Letztlich sind nur die Parteien selber betroffen. Diese sind angesichts des gemeinsamen Scheidungsbegehrens grundsätzlich beide daran interessiert, das Verfahren fortsetzen zu können und das Begehren nicht – wie es prinzipiell ohne weiteres möglich wäre – neu einreichen zu müssen. e) Es rechtfertigt sich daher, entsprechend der Einverständniserklärung der Rekursgegnerin von der Anwendung der Säumnisfolgen Umgang zu nehmen, d.h. dem Rekurrenten die versäumte Frist wiederherzustellen. Das Kantonsgericht wird beiden Parteien die Frist zur Einreichung einer Scheidungskonvention bzw. der Anträge zu den Scheidungsfolgen und der erforderlichen Belege neu anzusetzen haben.