Fällt dem Gesuchsteller ein grobes Verschulden zur Last und ist die Gegenpartei mit der Wiederherstellung einverstanden, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Richters, die Säumnisfolgen anzuwenden oder davon abzusehen ("kann"-Formulierung in Art. 54 Satz 3 ZPO; vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 82, S. 733 f., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, welches einer Weiterführung des Scheidungsverfahrens entgegenstünde. Letztlich sind nur die Parteien selber betroffen.