Das Wiederherstellungsgesuch wurde somit ... wie der Rekurs als solcher rechtzeitig gestellt. Allerdings war das Schreiben des Kantonsgerichts grundsätzlich ohne weiteres als amtliche Sendung erkennbar. Es wäre zumutbare Pflicht des Rekurrenten gewesen, sich unverzüglich über dessen Inhalt zu erkundigen. Unterliess er es aber, sich den Brief innert nützlicher Frist vorlesen bzw. erklären zu lassen, so ist ihm das als grobe Nachlässigkeit anzurechnen (vgl. ZR 1985 Nr. 63, E. 3). Die Frist kann daher nur im Einverständnis der Gegenpartei wiederhergestellt werden. Dieses wurde inzwischen erteilt. 3 2005