Zürich 2001, S. 374, mit Hinweisen). Angesichts seiner Begründung ist der vorliegende Rekurs zumindest sinngemäss (auch) als ein solches Wiederherstellungsgesuch zu betrachten. Der Rekurrent macht geltend, er könne kaum lesen und habe deshalb das fristansetzende Schreiben des Kantonsgerichts nicht verstehen können. Immerhin habe er versucht, beim Arbeitersekretariat einen Termin zu erhalten, was jedoch misslungen sei, weil er nicht richtig habe erklären können, worum es gehe, bzw. nicht gemerkt habe, dass ihm eine Frist angesetzt worden sei. So sei er ... von der angefochtenen Verfügung, die er ebenfalls nicht verstanden habe, überrascht worden.