Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der Säumnis des Rekurrenten nicht zunächst die Gegenpartei angehört hat. d) Ist – wie hier – infolge der Säumnis bereits ein Erledigungsentscheid ergangen, so kann mit dem hiegegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel insbesondere auch das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung vor, kann demnach auch ein verfahrenserledigender Endentscheid aufgehoben werden, der schon mitgeteilt worden ist (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 374, mit Hinweisen).