sen sollte, hätte sich das Gericht jedenfalls nicht zwingend schon vor Eingang eines Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Frist an die Gegenpartei zu wenden. Dies folgt daraus, dass ein Verzicht auf die Anwendung der Säumnisfolgen bzw. eine Fristwiederherstellung grundsätzlich nur zu prüfen ist, wenn die säumige Partei dazu die Initiative ergreift (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der Säumnis des Rekurrenten nicht zunächst die Gegenpartei angehört hat.