55 ZPO das Verfahren weiterzuführen, was letztlich einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Das Gesetz schreibt nicht, zumindest nicht ausdrücklich vor, dass das Gericht bei Säumnis einer Partei von sich aus, d.h. von Amts wegen die Stellungnahme der Gegenpartei einhole. Selbst wenn sich aus der prozessualen Regelung sinngemäss eine Pflicht zur Anhörung der Gegenpartei ableiten las- 2 2005