Von daher gesehen ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten. c) Der Rekurrent macht jedoch geltend, die Vorinstanz hätte nach Ablauf der Frist ohne weiteres bei der Gegenpartei nachfragen können, ja müssen, ob diese auf die Anwendung der Säumnisfolgen verzichte. Mit der vorschnellen Abschreibung des Verfahrens habe sie beiden Parteien die Möglichkeit verbaut, durch Anwendung von Art. 54 oder Art. 55 ZPO das Verfahren weiterzuführen, was letztlich einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme.