111 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), war die mit der Fristansetzung verbundene Androhung, im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht einzutreten, durchaus angemessen. Der Rekurrent hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen, die erforderlichen Angaben und Belege demnach nicht eingereicht. Von daher gesehen ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten.