Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 2). b) Die Parteien haben dem Kantonsgericht mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren weder eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen noch Anträge zu den Scheidungsfolgen überhaupt noch die erforderlichen Belege eingereicht. Das Gericht hat ihnen daher zu Recht eine Frist zur entsprechenden Verbesserung angesetzt. Da die verlangten Angaben und Belege für die Fortsetzung des Verfahrens unabdingbar waren (vgl. Art. 111 Abs. 1 und Art.