54 ZPO hat der Richter auf die Säumnisfolgen von Amtes wegen zu erkennen (Satz 1). Verzichtet die Gegenpartei, soweit sie dabei beteiligt ist, auf die Anwendung der Säumnisfolgen, so kann das Gericht davon Umgang nehmen (Satz 3). Nach Art. 55 ZPO kann auf Antrag der säumigen Partei auch ohne Einwilligung der Gegenpartei eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Partei oder ihrem Vertreter keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt (Abs. 1). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 2).