wie bei Teileinigung die durch das Gericht zu beurteilenden Scheidungsfolgen enthalten (Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4). Entspricht der Inhalt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind die vorgeschriebenen Belege nicht beigefügt, setzt das Gericht den Parteien eine kurze Frist an zur Verbesserung (Abs. 2). Dabei hat es nach Art. 53 ZPO die Folgen der Nichtbeachtung der Frist festzusetzen und den Parteien mitzuteilen (Abs. 1). Die Androhung soll nicht weitergehen, als der Gang des Prozesses es erheischt (Abs. 2). Gemäss Art. 54 ZPO hat der Richter auf die Säumnisfolgen von Amtes wegen zu erkennen (Satz 1).