Hiegegen rekurrierte H.T. ans Obergericht; er reichte unter anderem ein Schreiben der Vertreterin von S.T. ein, wonach diese mit der Wiederherstellung der Frist, die H.T. unbenutzt habe verstreichen lassen, einverstanden sei. Das Obergericht hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 2.– a) Gemäss Art. 160b der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) muss das schriftliche Begehren auf Ehescheidung unter anderem eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen so- 1 2005