Die Eheleute H.T. und S.T. reichten beim Kantonsgericht Schaffhausen das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung ein. Das Kantonsgericht setzte ihnen Frist an, um konkrete Anträge zu den Scheidungsfolgen sowie verschiedene Unterlagen einzureichen; dabei wurde ihnen angedroht, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten würde. H.T. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kammervorsitzende des Kantonsgerichts trat in der Folge auf das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung nicht ein. Hiegegen rekurrierte H.T. ans Obergericht;