bei dessen Gutheissung wird der Erledigungsentscheid aufgehoben (E. 2d). Wird bei grobfahrlässiger Säumnis die Frist aufgrund des Einverständnisses der Gegenpartei mit dem Rechtsmittelentscheid wiederhergestellt, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen, hat dieser doch das Rechtsmittelverfahren letztlich unnötig verursacht (E. 3).