Versäumt eine Partei eine Frist, so hat das Gericht nicht schon vor Eingang eines Wiederherstellungsgesuchs von Amts wegen bei der Gegenpartei nachzufragen, ob sie auf die Anwendung der Säumnisfolgen verzichte (E. 2c). Ist infolge der Säumnis bereits ein Erledigungsentscheid ergangen, so kann mit dem hiegegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auch das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden; bei dessen Gutheissung wird der Erledigungsentscheid aufgehoben (E. 2d).