{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-6-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e56ce07f-b4a7-4f07-b14a-b6ee8f9ee67d", "Checksum": "563d525bde74b78b3818b07bddc85431"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2005/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2005/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 54, Art. 55 und Art. 255 ZPO. | Wiederherstellung einer Frist im Einverst&auml;ndnis der Gegenpartei; Kostenfolge"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:34", "Checksum": "b7b733d17a655f1f7954a014dc866ecb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/6°\nRegeste:\nArt. 54, Art. 55 und Art. 255 ZPO. | Wiederherstellung einer Frist im Einverst&auml;ndnis der Gegenpartei; Kostenfolge\n\nsen sollte, hätte sich das Gericht jedenfalls nicht zwingend schon vor Eingang\neines Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Frist an die Gegenpartei\nzu wenden. Dies folgt daraus, dass ein Verzicht auf die Anwendung der\nSäumnisfolgen bzw. eine Fristwiederherstellung grundsätzlich nur zu prüfen\nist, wenn die säumige Partei dazu die Initiative ergreift (vgl. Art. 55 Abs. 2\nZPO).\nEs ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der Säumnis\ndes Rekurrenten nicht zunächst die Gegenpartei angehört hat.\nd) Ist – wie hier – infolge der Säumnis bereits ein Erledigungsentscheid\nergangen, so kann mit dem hiegegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel\ninsbesondere auch das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist\ngestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung vor,\nkann demnach auch ein verfahrenserledigender Endentscheid aufgehoben\nwerden, der schon mitgeteilt worden ist (Annette Dolge, Der Zivilprozess im\nKanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 374, mit Hinweisen). Angesichts seiner Begründung ist der vorliegende Rekurs zumindest sinngemäss (auch) als ein solches Wiederherstellungsgesuch zu betrachten.\nDer Rekurrent macht geltend, er könne kaum lesen und habe deshalb das\nfristansetzende Schreiben des Kantonsgerichts nicht verstehen können. Immerhin habe er versucht, beim Arbeitersekretariat einen Termin zu erhalten,\nwas jedoch misslungen sei, weil er nicht richtig habe erklären können, worum\nes gehe, bzw. nicht gemerkt habe, dass ihm eine Frist angesetzt worden sei.\nSo sei er ... von der angefochtenen Verfügung, die er ebenfalls nicht verstanden habe, überrascht worden. Immerhin habe er nun eine Besprechung auf\ndem Arbeitersekretariat vereinbaren können, wo er umgehend an einen Anwalt verwiesen worden sei.\nDer geschilderte Sachverhalt mag den Rekurrenten in der Tat aus subjektiven Gründen davon abgehalten haben, fristgemäss zu handeln. Dieses Hindernis ist sodann mit Blick auf das spezifische Unvermögen des Rekurrenten\njedenfalls nicht vor Erhalt der angefochtenen Verfügung weggefallen. Das\nWiederherstellungsgesuch wurde somit ... wie der Rekurs als solcher rechtzeitig gestellt.\nAllerdings war das Schreiben des Kantonsgerichts grundsätzlich ohne\nweiteres als amtliche Sendung erkennbar. Es wäre zumutbare Pflicht des Rekurrenten gewesen, sich unverzüglich über dessen Inhalt zu erkundigen. Unterliess er es aber, sich den Brief innert nützlicher Frist vorlesen bzw. erklären\nzu lassen, so ist ihm das als grobe Nachlässigkeit anzurechnen (vgl. ZR 1985\nNr. 63, E. 3). Die Frist kann daher nur im Einverständnis der Gegenpartei\nwiederhergestellt werden. Dieses wurde inzwischen erteilt.\n\n3\n2005\n\nFällt dem Gesuchsteller ein grobes Verschulden zur Last und ist die Gegenpartei mit der Wiederherstellung einverstanden, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Richters, die Säumnisfolgen anzuwenden oder davon\nabzusehen (\"kann\"-Formulierung in Art. 54 Satz 3 ZPO; vgl. Hauser/Schweri,\nKommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002,\n§ 199 N. 82, S. 733 f., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, welches einer Weiterführung des\nScheidungsverfahrens entgegenstünde. Letztlich sind nur die Parteien selber\nbetroffen. Diese sind angesichts des gemeinsamen Scheidungsbegehrens\ngrundsätzlich beide daran interessiert, das Verfahren fortsetzen zu können\nund das Begehren nicht – wie es prinzipiell ohne weiteres möglich wäre – neu\neinreichen zu müssen.\ne) Es rechtfertigt sich daher, entsprechend der Einverständniserklärung\nder Rekursgegnerin von der Anwendung der Säumnisfolgen Umgang zu\nnehmen, d.h. dem Rekurrenten die versäumte Frist wiederherzustellen. Das\nKantonsgericht wird beiden Parteien die Frist zur Einreichung einer Scheidungskonvention bzw. der Anträge zu den Scheidungsfolgen und der erforderlichen Belege neu anzusetzen haben.\nDer Rekurs erweist sich in diesem Sinn als begründet.\n3.– Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei\naufzuerlegen (Art. 254 Satz 1 ZPO). Von einer Partei unnötig verursachte Kosten sind ihr jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufzuerlegen (Art. 255 ZPO).\nAnlass für das Rekursverfahren war die grobfahrlässige Säumnis des Rekurrenten. Es wurde somit von diesem letztlich unnötig verursacht. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher dem Rekurrenten aufzuerlegen.\n...\n\n4\n"}