{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-6-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e56ce07f-b4a7-4f07-b14a-b6ee8f9ee67d", "Checksum": "563d525bde74b78b3818b07bddc85431"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2005/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2005/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 54, Art. 55 und Art. 255 ZPO. | Wiederherstellung einer Frist im Einverst&auml;ndnis der Gegenpartei; Kostenfolge"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:34", "Checksum": "b7b733d17a655f1f7954a014dc866ecb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/6°\nRegeste:\nArt. 54, Art. 55 und Art. 255 ZPO. | Wiederherstellung einer Frist im Einverst&auml;ndnis der Gegenpartei; Kostenfolge\n\n 2005\n\nArt. 54, Art. 55 und Art. 255 ZPO. Wiederherstellung einer Frist im Einverständnis der Gegenpartei; Kostenfolge (OGE 40/2005/6 vom 17. Juni\n2005)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nVersäumt eine Partei eine Frist, so hat das Gericht nicht schon vor Eingang eines Wiederherstellungsgesuchs von Amts wegen bei der Gegenpartei\nnachzufragen, ob sie auf die Anwendung der Säumnisfolgen verzichte (E. 2c).\nIst infolge der Säumnis bereits ein Erledigungsentscheid ergangen, so\nkann mit dem hiegegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auch das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden; bei dessen\nGutheissung wird der Erledigungsentscheid aufgehoben (E. 2d).\nWird bei grobfahrlässiger Säumnis die Frist aufgrund des Einverständnisses der Gegenpartei mit dem Rechtsmittelentscheid wiederhergestellt, so\nsind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen, hat dieser doch das Rechtsmittelverfahren letztlich unnötig verursacht\n(E. 3).\n\nDie Eheleute H.T. und S.T. reichten beim Kantonsgericht Schaffhausen\ndas gemeinsame Begehren auf Ehescheidung ein. Das Kantonsgericht setzte\nihnen Frist an, um konkrete Anträge zu den Scheidungsfolgen sowie verschiedene Unterlagen einzureichen; dabei wurde ihnen angedroht, dass im\nSäumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten würde. H.T. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kammervorsitzende des\nKantonsgerichts trat in der Folge auf das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung nicht ein. Hiegegen rekurrierte H.T. ans Obergericht; er reichte unter anderem ein Schreiben der Vertreterin von S.T. ein, wonach diese mit der\nWiederherstellung der Frist, die H.T. unbenutzt habe verstreichen lassen, einverstanden sei. Das Obergericht hiess den Rekurs gut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– a) Gemäss Art. 160b der Zivilprozessordnung für den Kanton\nSchaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) muss das schriftliche Begehren auf Ehescheidung unter anderem eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen so-\n\n1\n2005\n\nwie bei Teileinigung die durch das Gericht zu beurteilenden Scheidungsfolgen enthalten (Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4). Entspricht der Inhalt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind die vorgeschriebenen Belege nicht beigefügt, setzt das Gericht den Parteien eine kurze Frist an zur Verbesserung\n(Abs. 2). Dabei hat es nach Art. 53 ZPO die Folgen der Nichtbeachtung der\nFrist festzusetzen und den Parteien mitzuteilen (Abs. 1). Die Androhung soll\nnicht weitergehen, als der Gang des Prozesses es erheischt (Abs. 2).\nGemäss Art. 54 ZPO hat der Richter auf die Säumnisfolgen von Amtes\nwegen zu erkennen (Satz 1). Verzichtet die Gegenpartei, soweit sie dabei beteiligt ist, auf die Anwendung der Säumnisfolgen, so kann das Gericht davon\nUmgang nehmen (Satz 3). Nach Art. 55 ZPO kann auf Antrag der säumigen\nPartei auch ohne Einwilligung der Gegenpartei eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Partei oder ihrem Vertreter keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt (Abs. 1). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens\nzehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 2).\nb) Die Parteien haben dem Kantonsgericht mit dem gemeinsamen\nScheidungsbegehren weder eine vollständige oder teilweise Vereinbarung\nüber die Scheidungsfolgen noch Anträge zu den Scheidungsfolgen überhaupt\nnoch die erforderlichen Belege eingereicht. Das Gericht hat ihnen daher zu\nRecht eine Frist zur entsprechenden Verbesserung angesetzt. Da die verlangten Angaben und Belege für die Fortsetzung des Verfahrens unabdingbar\nwaren (vgl. Art. 111 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), war die mit der Fristansetzung verbundene Androhung, im Säumnisfall auf das gemeinsame\nScheidungsbegehren nicht einzutreten, durchaus angemessen.\nDer Rekurrent hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen,\ndie erforderlichen Angaben und Belege demnach nicht eingereicht. Von daher\ngesehen ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten.\nc) Der Rekurrent macht jedoch geltend, die Vorinstanz hätte nach Ablauf der Frist ohne weiteres bei der Gegenpartei nachfragen können, ja müssen, ob diese auf die Anwendung der Säumnisfolgen verzichte. Mit der vorschnellen Abschreibung des Verfahrens habe sie beiden Parteien die Möglichkeit verbaut, durch Anwendung von Art. 54 oder Art. 55 ZPO das Verfahren\nweiterzuführen, was letztlich einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs\ngleichkomme.\nDas Gesetz schreibt nicht, zumindest nicht ausdrücklich vor, dass das\nGericht bei Säumnis einer Partei von sich aus, d.h. von Amts wegen die Stellungnahme der Gegenpartei einhole. Selbst wenn sich aus der prozessualen\nRegelung sinngemäss eine Pflicht zur Anhörung der Gegenpartei ableiten las-\n\n2\n2005\n\n"}