In Zürich hätte er sodann in den Zug Richtung Schaffhausen umsteigen müssen, wofür er rund 20 Minuten Zeit gehabt hätte. Er wäre alsdann um 7.50 Uhr in Schaffhausen angekommen, so dass er mit Sicherheit rechtzeitig zur Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hätte er also keineswegs bereits am Vortag nach Schaffhausen reisen müssen. In dieser Situation vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als Entschuldigung für das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung nicht zu genügen. 2