Der Rekurrent hätte deshalb diese Zugsverbindung nicht wählen dürfen, dies umso mehr, als ihm klar sein musste, dass er – auch bei planmässig verlaufender Zugsfahrt – zur Gerichtsverhandlung, die um 8.45 Uhr angesetzt war, kaum rechtzeitig erscheinen würde, ist doch in Schaffhausen zunächst die Passkontrolle zu durchlaufen und alsdann ein Fussmarsch von gegen 5 Minuten zum Gerichtsgebäude zurückzulegen. Dagegen wäre es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, in Aarau den Zug Richtung Zürich mit Abfahrt um 6.32 Uhr zu nehmen. In Zürich hätte er sodann in den Zug Richtung Schaffhausen umsteigen müssen, wofür er rund 20 Minuten Zeit gehabt hätte.