Dies ist äusserst knapp bemessen, so dass es für den Rekurrenten vorhersehbar war, dass er – schon bei einer minimalen Verspätung – den Anschlusszug verpassen könnte. Der Rekurrent hätte deshalb diese Zugsverbindung nicht wählen dürfen, dies umso mehr, als ihm klar sein musste, dass er – auch bei planmässig verlaufender Zugsfahrt – zur Gerichtsverhandlung, die um 8.45 Uhr angesetzt war, kaum rechtzeitig erscheinen würde, ist doch in Schaffhausen zunächst die Passkontrolle zu durchlaufen und alsdann ein Fussmarsch von gegen 5 Minuten zum Gerichtsgebäude zurückzulegen.