Die Parteien haben im Prozess Treu und Glauben zu beachten. Daher genügt nicht jede Entschuldigung für ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung. Krankheit oder Unfall stellen mit Sicherheit eine genügende Entschuldigung dar. Demgegenüber ist es grundsätzlich Sache der Parteien, rechtzeitig an einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen. Sie müssen ihre Anreise dementsprechend planen. Dabei sind im öffentlichen Verkehr Verspätungen von wenigen Minuten vorhersehbar und einzukalkulieren. Der Rekurrent nahm in Aarau den Zug Richtung Koblenz mit Abfahrt um 7.03 Uhr. Dieser kommt in Koblenz planmässig um 7.44 Uhr an.