Im Rekursverfahren reichte der Rekurrent eine Bescheinigung der SBB ein, wonach am 28. Juni 2005 der Zug 8526 von Baden mit einer Verspätung von 10 Minuten in Koblenz eingetroffen sei (planmässige Ankunft: 7.44 Uhr). Dementsprechend habe der Anschluss an den Zug 8118 nach Waldshut mit Abfahrt um 7.47 Uhr nicht hergestellt werden können. b) Zwar erscheint – angesichts der Bescheinigung der SBB – die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als glaubhaft, dennoch ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf die Klage nicht eingetreten ist: Die Parteien haben im Prozess Treu und Glauben zu beachten.