a) Mit Vorladung vom 27. Mai 2005 wurde der Rekurrent vorschriftsgemäss auf den 28. Juni 2005, um 8.45 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen unter der Androhung, dass im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens auf die Klage nicht eingetreten würde. Der Rekurrent erschien nicht zur Hauptverhandlung. Zu Verhandlungsbeginn rief der Rekurrent in der Gerichtskanzlei des Kantonsgerichts an und teilte mit, er sei aufgrund einer Panne bei der SBB im Zug stecken geblieben und komme nicht weiter. Alsdann wurde das Telefongespräch unterbrochen.