Die Parteien werden zur Hauptverhandlung unter der Androhung vorgeladen, dass im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Klägers auf die Klage nicht eingetreten und im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde (Abs. 2). Gilt aufgrund des Bundesrechts der Untersuchungsgrundsatz, wird der Beklagte unter der Androhung vorgeladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden würde (Abs. 3). a)