2.– In familienrechtlichen Verfahren haben die Parteien zur Hauptverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen (Art. 269 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Parteien werden zur Hauptverhandlung unter der Androhung vorgeladen, dass im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Klägers auf die Klage nicht eingetreten und im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde (Abs. 2).