{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-35-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/49bef5fb-2c44-4415-9ebb-f505348d127c", "Checksum": "d3584fab0847d71d50be2953b489a36c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/35°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/35°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2005/35°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2005/35°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 269 ZPO. | Unentschuldigtes Ausbleiben des Kl&auml;gers von der Hauptverhandlung im familienrechtlichen Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:38", "Checksum": "7ab269e1d3aec91c6a34f2fb62f7e5db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/35°\nRegeste:\nArt. 269 ZPO. | Unentschuldigtes Ausbleiben des Kl&auml;gers von der Hauptverhandlung im familienrechtlichen Verfahren\n\n 2005\n\nArt. 269 ZPO. Unentschuldigtes Ausbleiben des Klägers von der Hauptverhandlung im familienrechtlichen Verfahren (OGE 40/2005/35 vom\n28. Oktober 2005)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nGeltend gemachte Zugsverspätung genügt nicht als Entschuldigung für\nein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– In familienrechtlichen Verfahren haben die Parteien zur Hauptverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen (Art. 269 Abs. 1 der\nZivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951\n[ZPO, SHR 273.100]). Die Parteien werden zur Hauptverhandlung unter der\nAndrohung vorgeladen, dass im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Klägers auf die Klage nicht eingetreten und im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht\nauf Einreden angenommen würde (Abs. 2). Gilt aufgrund des Bundesrechts\nder Untersuchungsgrundsatz, wird der Beklagte unter der Androhung vorgeladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden\nwürde (Abs. 3).\na) Mit Vorladung vom 27. Mai 2005 wurde der Rekurrent vorschriftsgemäss auf den 28. Juni 2005, um 8.45 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen unter der Androhung, dass im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens\nauf die Klage nicht eingetreten würde. Der Rekurrent erschien nicht zur\nHauptverhandlung. Zu Verhandlungsbeginn rief der Rekurrent in der Gerichtskanzlei des Kantonsgerichts an und teilte mit, er sei aufgrund einer Panne bei der SBB im Zug stecken geblieben und komme nicht weiter. Alsdann\nwurde das Telefongespräch unterbrochen. Gleichentags, um 12.49 Uhr,\nübermittelte der Rekurrent dem Kantonsgericht eine Eingabe per Telefax, in\nder er unter anderem ebenfalls erklärte, er habe wegen Schwierigkeiten mit\ndem öffentlichen Verkehr nicht zum vereinbarten Gerichtstermin erscheinen\nkönnen. Am 30. Juni 2005 teilte der Rekurrent dem zuständigen Gerichtsschreiber sodann telefonisch mit, er sei am Tag der Hauptverhandlung über\nDeutschland gefahren. In Koblenz habe er dann den Anschlusszug verpasst\nund habe deshalb nicht zur Hauptverhandlung erscheinen können.\n\n1\n2005\n\nIm Rekursverfahren reichte der Rekurrent eine Bescheinigung der SBB\nein, wonach am 28. Juni 2005 der Zug 8526 von Baden mit einer Verspätung\nvon 10 Minuten in Koblenz eingetroffen sei (planmässige Ankunft: 7.44 Uhr).\nDementsprechend habe der Anschluss an den Zug 8118 nach Waldshut mit\nAbfahrt um 7.47 Uhr nicht hergestellt werden können.\nb) Zwar erscheint – angesichts der Bescheinigung der SBB – die vom\nRekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als glaubhaft, dennoch ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom\n28. Juni 2005 auf die Klage nicht eingetreten ist: Die Parteien haben im Prozess Treu und Glauben zu beachten. Daher genügt nicht jede Entschuldigung\nfür ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung. Krankheit oder Unfall stellen mit Sicherheit eine genügende Entschuldigung dar. Demgegenüber ist es\ngrundsätzlich Sache der Parteien, rechtzeitig an einer Gerichtsverhandlung zu\nerscheinen. Sie müssen ihre Anreise dementsprechend planen. Dabei sind im\nöffentlichen Verkehr Verspätungen von wenigen Minuten vorhersehbar und\neinzukalkulieren. Der Rekurrent nahm in Aarau den Zug Richtung Koblenz\nmit Abfahrt um 7.03 Uhr. Dieser kommt in Koblenz planmässig um 7.44 Uhr\nan. Der Anschlusszug Richtung Schaffhausen verlässt Koblenz bereits um\n7.47 Uhr und kommt um 8.43 Uhr in Schaffhausen an. Damit verblieben dem\nRekurrenten zum Umsteigen in Koblenz lediglich drei Minuten. Dies ist äusserst knapp bemessen, so dass es für den Rekurrenten vorhersehbar war, dass\ner – schon bei einer minimalen Verspätung – den Anschlusszug verpassen\nkönnte. Der Rekurrent hätte deshalb diese Zugsverbindung nicht wählen dürfen, dies umso mehr, als ihm klar sein musste, dass er – auch bei planmässig\nverlaufender Zugsfahrt – zur Gerichtsverhandlung, die um 8.45 Uhr angesetzt\nwar, kaum rechtzeitig erscheinen würde, ist doch in Schaffhausen zunächst\ndie Passkontrolle zu durchlaufen und alsdann ein Fussmarsch von gegen 5\nMinuten zum Gerichtsgebäude zurückzulegen.\nDagegen wäre es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, in Aarau den Zug Richtung Zürich mit Abfahrt um 6.32 Uhr\nzu nehmen. In Zürich hätte er sodann in den Zug Richtung Schaffhausen umsteigen müssen, wofür er rund 20 Minuten Zeit gehabt hätte. Er wäre alsdann\num 7.50 Uhr in Schaffhausen angekommen, so dass er mit Sicherheit rechtzeitig zur Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hätte er also keineswegs bereits am Vortag nach\nSchaffhausen reisen müssen. In dieser Situation vermag die vom Rekurrenten\ngeltend gemachte Zugsverspätung als Entschuldigung für das Nichterscheinen\nan der Hauptverhandlung nicht zu genügen.\n\n2\n"}