Schon im alten Eherecht beeinflusste der Umstand, dass die Ehegatten bis zum Scheidungsurteil durch die Ehe verbunden sind und diese sogar über die Scheidung hinaus gewisse Wirkungen entfaltet, ihr Verhalten im Prozess selber. Die verlangte erhöhte Auskunftspflicht gewährleistete die Pflicht eines Gatten, dem andern die entscheidrelevanten Grundlagen offenzulegen, die auf andere Weise nicht erhältlich sind (BGE 117 II 229 E. 6). Zur Feststellung der wirtschaftlichen Situation und vermögensrechtlichen Belange reicht die Auskunft einzelner Zahlen nicht. Dazu braucht es umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse, soweit der Richter es als nötig erachtet.